01.08.2022

Subunternehmervertrag: Darauf gilt es zu achten

Ob im Baugewerbe, in der Logistik oder in der Landwirtschaft: In vielen Branchen ist die Zusammenarbeit von Profis aus unterschiedlichen Gewerben unerlässlich, um einen Auftrag abzuschließen. Die konkreten Inhalte dieser Zusammenarbeit werden häufig in einem sogenannten Subunternehmervertrag schriftlich fixiert. Dieser Artikel erläutert, was genau sich hinter dem Begriff verbirgt, welche gesetzlichen Regelungen gelten und in welchen Fällen ein Subunternehmervertrag sinnvoll ist.

Was versteht man unter einem Subunternehmervertrag?

Ein Subunternehmervertrag wird immer dann geschlossen, wenn ein Unternehmen (auch als Generalunternehmen bezeichnet) mit einem Dritten vereinbarte Leistungen nicht selbst erbringt, sondern hierfür freie Mitarbeitende oder einen fremden Betrieb (Subunternehmen) beauftragt.

Beim Subunternehmen handelt es sich in der Regel um spezialisierte Fachbetriebe, die einen bestimmten Teil des Projektes übernehmen. Ein typisches Beispiel ist das Baugewerbe: Viele Bauunternehmen beauftragen externe handwerkliche Fachkräfte, um etwa Elektroinstallationen und Malerarbeiten ausführen zu lassen.

Wo ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag?

Subunternehmerverträge können sowohl Werk- als auch Dienstverträge sein. Der Unterschied: Während sich ein Subunternehmen im Rahmen eines Werkvertrages (§ 631 ff. BGB) dazu verpflichtet, ein vereinbartes Werk herzustellen, geht es im Dienstvertrag (§ 611 ff. BGB) um die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Zur Erfüllung des Vertrages ist – anders als beim Werkvertrag – nicht zwangsweise die Fertigstellung eines bestimmten Werkes erforderlich.

Das sollte ein Subunternehmervertrag beinhalten

Ein Subunternehmervertrag enthält optimalerweise folgende Inhalte:

  • die Dauer des Auftrags
  • eine Beschreibung der konkreten Vertragsinhalte
  • Absprachen zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln
  • die Klarstellung eines Auftrags- bzw. Werkverhältnisses

Darüber hinaus ist es empfehlenswert, weitere Detailvereinbarungen im Subunternehmervertrag zu fixieren. Beispielsweise:

  • Haftung für Subunternehmer
  • Ausführungsfristen
  • Mängelansprüche
  • Kundenschutzklausel und Konkurrenzverbot

 

Grundsätzlich gilt: Die Gestaltung eines Subunternehmervertrages ist branchenabhängig. So sieht ein Subunternehmervertrag im Bau anders aus als entsprechende Vereinbarungen in der Landwirtschaft. Im Vordergrund sollten jedoch stets die Her- oder Fertigstellung des vertraglich festgelegten Werkes, die Vergütung sowie die zeitlichen Rahmenbedingungen stehen.

Hilfreich für Generalunternehmen sind bewährte Vorlagen für Subunternehmerverträge. Diese enthalten alle wichtigen Informationen und können an das jeweilige Vertragsverhältnis angepasst werden.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Subunternehmerverträge?

Konkrete gesetzliche Regelungen in Bezug auf einen Subunternehmervertrag existieren in Deutschland nicht. Die Vertragsparteien handeln die Inhalte im Sinne der Vertragsfreiheit selbst aus. Begrenzt ist diese Vertragsfreiheit lediglich durch gesetzliche Verbote, Sittenwidrigkeit sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Ein Subunternehmervertrag erfordert grundsätzlich keine spezielle Form, er ist sowohl schriftlich als auch mündlich gültig. Allerdings ist es immer empfehlenswert, Vereinbarungen in Schriftform aufzusetzen. Nur so können Streitigkeiten über Verantwortlichkeiten oder die Leistungsausführung schnell geklärt werden.

Soll ein Subunternehmervertrag schriftlich geschlossen werden, kann dies in Form eines Formularvertrages oder einer Individualvereinbarung geschehen. Bei einem Formularvertrag werden die Vertragsbedingungen von einer Vertragspartei vorformuliert und von der anderen unterzeichnet. Derartige Standardverträge sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzuordnen und müssen einer entsprechenden Überprüfung standhalten. Die Formularverträge sind in der Regel zur Mehrfachverwendung vorgesehen, im Einzelfall kann jedoch auch schon bei einmaliger Verwendung von AGB ausgegangen werden. Diese dürfen keine unangemessenen Bedingungen oder unwirksame Klauseln enthalten, vgl. §§ 305 ff. BGB.

Wird der Subunternehmervertrag als Individualvereinbarung geschlossen, ist das Führen eines Verhandlungsprotokolls empfehlenswert. Dieses Dokument protokolliert den Verlauf und das Ergebnis der Vertragsverhandlungen und hilft dabei, spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Unser Tipp: Der ALLRECHT Firmenrechtsschutz in Verbindung mit dem ALLRECHT Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Handwerksbetriebe steht Betroffenen im Streitfall zur Seite. Dabei ist die Ergänzung um den Baustein des Vertrags-Rechtsschutzes besonders wichtig, um von dem Kostenschutz für Streitigkeiten im Bereich Vertrags- und Sachenrecht zu profitieren. Dieser besteht dabei nicht nur für Streitigkeiten aus Verträgen mit Kunden, sondern auch mit Lieferanten oder Subunternehmen.

Wann ist ein Subunternehmervertrag sinnvoll?

Der Abschluss eines Subunternehmervertrages bietet für Generalunternehmen einige Vorteile.

So entfallen für das Generalunternehmen die Lohn- und Lohnnebenkosten für eigene Arbeitnehmende. Der Grund: Das Subunternehmen wird lediglich im vertraglich vereinbarten Rahmen nach seiner Leistung bezahlt.

Sinnvoll ist ein Subunternehmervertrag auch dann, wenn das Generalunternehmen nicht über die notwendigen Ressourcen für die Auftragserfüllung verfügt. Durch das Outsourcing werden die Leistungen ausgelagert. Auf diese Weise können größere Aufträge angenommen und umgesetzt werden, für welche das Generalunternehmen eigentlich keine Kapazitäten hätte. Zudem profitiert das Generalunternehmen in aller Regel von der Fachkenntnis eines spezialisierten Subunternehmens.

Und auch das Subunternehmen selbst profitiert vom Abschluss eines Subunternehmervertrages. Es erhält Zugang zu neuer Kundschaft, ohne dabei selbst in die Kundenakquise einzusteigen. Dies ist vor allem nach der Existenzgründung von Vorteil, denn obwohl das Subunternehmen einen Auftrag vom Generalunternehmen erhält, arbeitet es trotzdem selbstständig – mit guter Aussicht auf lukrative Folgeaufträge.

Subunternehmervertrag kündigen: Diese Besonderheit gilt

Verliert das Generalunternehmen seinen Hauptauftrag, ist es berechtigt, einen vorhandenen Subunternehmervertrag außerordentlich zu kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2004 (Az.: ZR  293/03) mit Verweis auf § 626 BGB bzw. § 314 BGB entschieden.

Dies gilt für formularmäßig erstellte Subunternehmerverträge jedoch nur eingeschränkt, da entsprechende Klauseln häufig zu weit sind. In einem solchen Fall muss das Sonderkündigungsrecht besonders präzise definiert werden. Allgemein gehaltene Formulierungen können nach Einschätzung des BGH zu einer unangemessenen Verlagerung des Risikos zulasten des Subunternehmens führen – und aufgrund dessen unwirksam sein.

Häufig werden entsprechende Regelungen im Vertrag selbst oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Generalunternehmens definiert.

Rechtsschutztipp 

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