02.04.2020 – zuletzt aktualisiert am: 08.04.2024
Unterhaltsvorschuss: Voraussetzungen und Höhe des Anspruchs
Alleinerziehende Mütter und Väter müssen aufgrund ihrer schwierigen Lebenssituation besonders unterstützt werden. Diesem Umstand trägt die Gesetzgebung mit dem sogenannten Unterhaltsvorschuss Rechnung.
Doch wie sehen die Regelungen im Detail aus? Wer hat Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss, wie hoch fällt er aus und welche Voraussetzungen muss man erfüllen? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen und erklärt, wie man Anträge auf Unterhaltsvorschuss richtig stellt.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Sozialleistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er wurde erstmals 1980 im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) definiert und soll die finanzielle Lebensgrundlage von Kindern sichern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder einen unzureichenden Unterhalt erhalten. Der gesetzliche Anspruch besteht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UhVorschG und erlischt bei Vorliegen aller Voraussetzungen mit der Volljährigkeit des Kindes.
Unterhaltsanspruch: Voraussetzungen für einen Anspruch
Gemäß § 1 UhVorschG erhält ein Kind Unterhaltsvorschuss, wenn es:
- seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
- bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gem. § 1612a Abs. 1 BGB erhält und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bei Kindern zwischen 12 und 18 Jahren ist zusätzlich Voraussetzung, dass
- das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
- der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro erzielt.
Hinweis: Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen zwingend in einem Haushalt zusammenleben. Dies muss jedoch nicht der eigene Haushalt des Elternteils sein. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der alleinerziehende Elternteil und das Kind beispielsweise im Haus der Großeltern zusammenleben.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die Altersstufe des Kindes festgelegten Mindestunterhalt. Dieser ist in § 1612a BGB definiert. Der Unterhaltsvorschuss beträgt je nachdem:
- für Kinder bis 5 Jahre: 230 Euro monatlich
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301 Euro monatlich
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395 Euro monatlich
Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge und andere Einkommen des Kindes – sofern dieses keine allgemeinbildende Schule mehr besucht – werden von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen abgezogen.
Wo kann man Anträge auf Unterhaltsvorschuss stellen?
Der Unterhaltsvorschuss ist schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle zu beantragen. Dies ist üblicherweise das örtliche Jugendamt. Das Antragsformular sowie das regionale Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss sind bei der zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung erhältlich.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss: Auskunfts- und Anzeigepflichten beachten!
Gem. § 6 UhVorschG haben beide Elternteile gegenüber der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle sogenannte Auskunfts- und Anzeigepflichten. So hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, auf Verlangen eine Auskunftspflicht über
- die Arbeitsstätte
- den Verdienst
- die Art und Dauer der Beschäftigung
Ferner muss der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, über relevante Veränderungen in seinem privaten und beruflichen Umfeld informieren. Dazu zählen beispielsweise
- eine erneute Heirat,
- ausreichende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
- eine Änderung der Wohnanschrift.
Kommt ein Elternteil seinen Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht nach, geht der Anspruch auf den Unterhaltsanspruch unter Umständen verloren. In der Folge muss der Unterhaltsvorschuss gem. § 5 UhVorschG zurückgezahlt werden.
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