15.10.2018 – zuletzt aktualisiert am: 13.07.2022

Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel: Wie viel Urlaub steht mir beim Jobwechsel zu?

Der neue Arbeitsvertrag ist unterschrieben und bald beginnt der neue Job. Aber wie sieht es eigentlich mit dem Urlaubsanspruch aus, wenn man mitten im Kalenderjahr den Job wechselt? Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch und welcher Resturlaub steht mir zu? Welche Ansprüche können geltend gemacht werden und was passiert, wenn bereits der ganze Jahresurlaub genommen wurde, obwohl er einem rechtlich noch gar nicht zugestanden hat? Diese Fragen beantwortet dieser Artikel.

Wie viele Urlaubstage sind gesetzlich vorgeschrieben?

Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub beträgt laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) aktuell 20 Tage auf Basis einer 5-Tage-Woche. Doch liegt der Urlaubsanspruch in der Praxis meist höher – in Deutschland können sich Arbeitnehmende über durchschnittlich 29 Urlaubstage im Jahr freuen.

Wie viel Urlaub steht mir pro Monat zu?

Für jeden vollen Monat, den Angestellte in einem Unternehmen arbeiteten, stehen ihnen 1/12 des gesamten Jahresurlaubs zu. Das wären, wenn man von mindestens 24 Urlaubstagen ausgeht, zwei Tage pro Monat.

Wie ist der Urlaubsanspruch bei einem Neueintritt geregelt?

Am einfachsten lässt sich der anteilige Urlaubsanspruch berechnen, wenn der Arbeitsvertrag am 01.01. in Kraft tritt. Nach einer sechsmonatigen Wartezeit – in der Probezeit kann man theoretisch keinen Urlaub nehmen – haben Angestellte einen Urlaubsanspruch von 12 Tagen erreicht und gleichzeitig das Anrecht, den vollständigen Jahresurlaub zu nehmen. Heißt: Angestellte können ab Juli für 24 Tage in den Urlaub gehen, auch wenn sie für die Hälfte der Urlaubstage noch gar nicht gearbeitet haben.

Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen: So geht’s!

Bei einem Jobwechsel kommt es darauf an, zu wann Angestellte ihren aktuellen Job kündigen:

Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel im ersten Halbjahr

Kündigen Angestellte im ersten Halbjahr, also bis zum 30. Juni, wird der Urlaub anteilig berechnet.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat 24 Urlaubstage pro Jahr und verlässt sein bisheriges Unternehmen am 31. Mai, also nach 5 Monaten. Die Berechnung des Resturlaubes lautet somit: 24/12 x 5 = 10 Urlaubstage

Somit hat er ein Anrecht auf 10 Urlaubstage, die vor dem Ausscheiden genommen werden sollten oder alternativ ausgezahlt werden können.

Aber dürfen Angestellte auch auf den Urlaub verzichten? Nein, entstandener Urlaub darf aufgrund des Arbeitnehmerschutzes nicht verfallen.

Zu viel Urlaub vor der Kündigung genommen: Und jetzt?

Was aber, wenn bereits mehr bezahlte Urlaubstage genommen wurden, als dem oder der Arbeitnehmenden überhaupt zugestanden haben? Hier kann der Arbeitgeber gemäß § 5, Absatz 3 BUrlG, kein Geld zurückfordern oder verlangen, dass bereits bezahlte Urlaubstage nachgearbeitet werden, wenn man den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen zugrunde legt. Bei einer höheren Gewährung von Urlaub laut Arbeitsvertrag kann dieser einen Zusatz für eine Ausgleichszahlung oder ein Nacharbeiten enthalten. Der Arbeitnehmer müsste also für zu viel genommene Urlaubstage das entsprechende Geld zurückzahlen.

Bei Unstimmigkeiten über den Urlaubsanspruch bei einem Arbeitgeberwechsel können sich Betroffene über ihre Berufsrechtsschutzversicherung an eine kompetente Fachanwaltskanzlei wenden, um sich eine juristische Einschätzung einzuholen.

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Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel im zweiten Halbjahr

Wechseln Angestellte das Unternehmen im zweiten Halbjahr, also ab dem 1. Juli, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf den gesamten Urlaub. Voraussetzung: Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss mindestens sechs Monate in dem Unternehmen tätig gewesen sein. Das alte Unternehmen ist dann verpflichtet, auf Wunsch den kompletten Jahresurlaub zu gewähren. Eine weitere Regel gibt § 6 Abs. 1 BUrlG preis: „Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.“ Für diesen Ausschluss kommt es aber auch darauf an, ob sich das neue Unternehmen überhaupt auf den Ausschluss beruft – dies ist nicht zwingend.

Gut zu wissen: Wird der Urlaub vollständig genommen, entfällt jedoch der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr im neuen Unternehmen. Bei einem Resturlaubsanspruch bei Kündigung kann es sinnvoll sein, diesen im Ganzen zu nehmen, wenn der neue Job erst im kommenden Jahr angetreten wird, da er sonst verfällt.

Achtung: Im Einzelarbeits- beziehungsweise geltenden Tarifvertrag sind Einschränkungen möglich, sodass auch bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen in der zweiten Jahreshälfte unter Umständen nicht der ganze Jahresurlaub, sondern nur Anteile zustehen. Angestellte sollten sich in diesem Fall genau über die Gültigkeit solcher Einschränkungen informieren und im Zweifel juristischen Beistand hinzuziehen.

Wann benötige ich eine Urlaubsbescheinigung des vorherigen Arbeitgebers?

Um Doppelansprüche von Urlaubstagen bei einem Jobwechsel auszuschließen, erhalten Angestellte von ihrem ehemaligen Unternehmen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sogenannte Urlaubsbescheinigung. Diese beinhaltet, wie viele Urlaubstage bereits gewährt wurden und somit abgegolten sind.

Diese Verpflichtung des arbeitgebenden Unternehmens ist ebenfalls im BurlG in § 6 festgeschrieben. Angestellte sind dazu angehalten, dem neuen arbeitgebenden Unternehmen diese Urlaubsbescheinigung vorzulegen, damit dieses nach Abzug des bereits genommenen Urlaubs berechnen kann, wie viel Resturlaub noch besteht.

Solange diese Urlaubsbescheinigung dem neuen Unternehmen nicht ausgehändigt wird, kann dieses die Gewährung von Urlaub verweigern beziehungsweise zurückstellen.

Grundsätzlich können Mitarbeitende nicht beanspruchte Urlaubstage in das neue Arbeitsverhältnis mitnehmen. Doch darf man in der Probezeit Urlaub nehmen? In der Probezeit gilt die Einschränkung, dass während der sechsmonatigen Probezeit grundsätzlich kein Urlaubsanspruch besteht, auch wenn Urlaubstage erworben wurden. Doch Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel, ein persönliches Gespräch mit der vorgesetzten Führungskraft ermöglicht oft individuelle Absprachen.

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