16.01.2025
Wasserschaden: Wer zahlt im Schadensfall?
Ein Wasserschaden kann richtig teuer werden. Schäden am Mobiliar, an technischen Geräten oder sogar am Gebäude sind womöglich zu beheben. Die Frage nach der Haftung bei einem Wasserschaden ist daher begründet: Welche Versicherung zahlt? Was gilt bei Wasserschäden in einer Mietwohnung und was ist im Falle eines Wasserschadens überhaupt zu tun? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.
Welche Versicherung zahlt bei einem Wasserschaden?
Bei Wasserschäden zahlen verschiedene Versicherungen für unterschiedliche Schäden.
- Hausratversicherung: Schäden an eigenen Möbeln
- Gebäudeversicherung: Schäden am eigenen Gebäude
- Privathaftpflichtversicherung: Schäden an fremden Möbeln und Gebäuden
- Elementarversicherung: Schäden durch Hochwasser, Starkregen oder Rückstau
Hausratversicherung
Die Hausratversicherung zahlt für Schäden an beweglichem Mobiliar. Beispielsweise an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und technischen Geräten. Im Regelfall zahlt die Hausratversicherung jedoch nur bei Schäden, die durch Leitungswasser entstanden sind. Schäden, die hingegen durch aufsteigendes Grundwasser oder einen Rückstau in der Kanalisation entstanden sind, werden nicht übernommen.
Gebäudeversicherung
In einer Gebäudeversicherung sind alle Schäden, die an einem Gebäude entstehen, abgesichert. Die Versicherung übernimmt nach einem Wasserschaden sowohl anfallende Reparaturen als auch Instandsetzungen. Wichtig zu wissen: Schäden durch Hoch-, Grund- oder Reinigungswasser sind in der Regel nicht versichert.
Privathaftpflichtversicherung
Entstehen durch einen Wasserschaden in den eigenen vier Wänden Schäden am Eigentum Dritter, tritt die Privathaftpflichtversicherung ein. Ein typisches Beispiel ist ein geplatzter Wasserschlauch an der Waschmaschine. Läuft das Wasser durch das Mauerwerk in die darunter liegende Wohnung, übernimmt die Privathaftpflichtversicherung die entstandenen Schäden.
Checkliste: Das richtige Vorgehen bei einem Wasserschaden
- Wasserzufuhr abstellen (Wasserhahn oder Hauptwasserhahn)
- Stromzufuhr unterbrechen
- Wasser beseitigen
- Mobiliar und technische Geräte hochstellen oder entfernen
- Schaden dokumentieren (Fotos, Videos)
- Versicherung und ggf. Vermieterin oder Vermieter informieren
Was passiert, wenn die Versicherung nicht zahlt?
Zahlt die Versicherung nicht, sollten Betroffene umgehend eine Anwältin oder einen Anwalt kontaktieren. Dieser veranlasst unter Umständen eine Begutachtung des Schadens durch einen spezialisierten Fachbetrieb, um den Wasserschaden zu dokumentieren und eine Schadensausgleich gerichtlich durchzusetzen. Die Allrecht Privatrechtsschutz hilft Betroffenen bei der Suche nach einem kompetenten Rechtsbeistand.
Wer zahlt bei einem Wasserschaden in der Mietwohnung?
Bei einem Wasserschaden in einer Mietwohnung stellt sich die Frage nach der Haftung. Hier gilt die Faustformel: Wer den Wasserschaden durch Eigenverschulden verursacht hat, muss zahlen. Lässt eine Mietpartei beispielsweise die Badewanne überlaufen, muss sie für Schäden am Gebäude und ggf. in den Nachbarwohnungen zahlen. Die Kosten für Schäden am Eigentum Dritter (z.B. Nachbarinnen und Nachbarn) übernimmt die Haftpflichtversicherung, der eigene Hausrat ist über die Hausratversicherung versichert.
Ein Wasserschaden kann jedoch auch aus Gründen auftreten, welche eine Mietpartei nicht zu vertreten hat. In solchen Fällen ist eine Haftung wegen Wasserschadens ausgeschlossen. Ein Beispiel hierfür wäre ein Wasserschaden, der durch ein kaputtes Abflussrohr im Mauerwerk entstanden ist. Hier sind Vermieterinnen und Vermieter in der Pflicht, für die Beseitigung des Schadens sowie die Bewohnbarkeit des Hauses zu sorgen. Dafür zahlt die Gebäudeversicherung der vermietenden Person.
Letztere übernimmt jedoch keine Schäden für den Hausrat einzelner Mietparteien. Gut zu wissen: Hätte der Schaden durch die Vermieterin oder den Vermieter vermieden werden können, haben betroffene Mietparteien Anspruch auf Schadenersatz.
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Entschädigung beim Wasserschaden: Wann ist eine Mietminderung zulässig?
Liegt ein Wasserschaden vor, dürfen Mietparteien unter Umständen die Miete mindern. Die gesetzliche Grundlage bildet § 536 Abs. 1 BGB. Hierfür existieren jedoch Voraussetzungen. Zum einen darf die Mietpartei den Wasserschaden nicht durch Eigenverschulden selbst verursacht haben, zum anderen muss durch den Wasserschaden ein Mangel an der Mietsache entstanden sein.
Kurzfristige, geringfügige Undichtigkeiten oder Kondenswasserbildung berechtigen in der Regel nicht zu einer Mietminderung. Vielmehr muss der Wasserschaden so erheblich sein, dass deutliche Einschränkungen in der Nutzbarkeit der Wohnung vorliegen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn einzelne Räume oder sogar die gesamte Wohnung nur eingeschränkt oder gar nicht mehr bewohnbar sind.
Wie hoch eine Mietminderung ausfallen darf, hängt vom Einzelfall ab. Kommt es zum Beispiel aufgrund der Feuchtigkeit zu abgelösten Tapeten, ist eine Mietminderung i.H.v. 10 Prozent denkbar. Bei einer Unbewohnbarkeit einzelner Räume darf die Miete zwischen 10 und 30 Prozent gemindert werden. Ist die gesamte Wohnung unbewohnbar, kann eine Mietminderung von 100 Prozent zulässig sein.
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Haftung beim Wasserschaden: Wer zahlt für eine Ersatzunterkunft?
Ist die gesamte Wohnung unbewohnbar und müssen Mietparteien übergangsweise in einer Ersatzunterkunft unterkommen, kann die zuständige Versicherung die anfallenden Kosten übernehmen. Hierbei kommt es allerdings auf den Tarif sowie das Ausmaß des Wasserschadens an. Versicherungen können die Schadenssumme von der verursachenden Person zurückfordern, sofern vermutet wird, dass diese zumindest grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat.
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