12.10.2020 – zuletzt aktualisiert am: 20.12.2023

Wie erben Kinder aus erster Ehe?

Der Tod des Partners ist nicht nur ein menschlicher Verlust, er bringt häufig auch Erbauseinandersetzungen mit sich. Denn: Verstirbt ein Ehepartner, erben zunächst der überlebende Ehepartner und die gemeinsamen Kinder. Doch auch Kinder aus erster Ehe haben unter Umständen Erbansprüche. Wann genau diese erben, wie hoch deren Pflichtteilanspruch ist und in welchen Fällen Kinder gänzlich enterbt werden können, klärt dieser Artikel.

Zweite Ehe – wer erbt? Die gesetzliche Erbfolge im Detail

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB) geregelt. Sie tritt nur in Kraft, wenn:

  • der Erblasser in seinem Testament oder einem entsprechenden Erbvertrag keine letztwillige Verfügung des Todes wegen verfasst hat oder
  • die Erbeinsetzung unwirksam ist
  • die letztwillige Verfügung – sofern wirksam – nicht umgesetzt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der benannte Erbe bereits selbst verstorben ist oder für erbunwürdig erklärt wird.

 

Kinder – egal, ob aus erster, zweiter oder einer darauf folgenden Ehe – sind grundsätzlich Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB). Sie erben vor Eltern und Geschwistern (Erben 2. Ordnung, § 1925 BGB) sowie Großeltern, Onkeln/Tanten und Cousins/Cousinen (Erben 3. Ordnung, § 1926 BGB).

Beispiele Pflichtteil: Wie viel erbt ein Kind aus erster Ehe?

Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder, aber jeweils Kinder aus erster Ehe

Setzen sich zwei Eheleute ohne gemeinsame Kinder testamentarisch gegenseitig als Alleinerben ein, sind Kinder aus erster Ehezunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Stirbt einer der Eheleute, haben die Kinder keinen Anspruch auf ein Erbe – der überlebende Ehepartner erbt allein. Allerdings können die Kinder ihren Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) gegenüber dem überlebenden Ehepartner als Erben geltend machen. Stirbt auch der zweite Ehepartner, erben die Kinder des Letztversterbenden aus erster Ehe den gesamten Nachlass, die Kinder des Erstverstorbenen gehen bis auf die Pflichtteilsansprüche leer aus.

Haben beide Eheleute kein Testament verfasst, steht Kindern aus erster Ehe im Falle des Todes des Ehepartners, der ihr leiblicher Elternteil ist, der gesetzliche Erbteil zu.

Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder, ein Ehepartner hat Kinder aus erster Ehe

Haben sich Eheleute gegenseitig testamentarisch als Alleinerben eingesetzt, haben Kinder aus erster Ehe beim Tod ihres leiblichen Elternteils einen Pflichtteilanspruch gegenüber dem überlebenden Ehepartner. Verstirbt der leibliche Elternteil zuletzt, erben dessen Kinder aus erster Ehe den gesamten Nachlass, sofern keine weiteren Erben vorhanden sind.

Eheleute haben gemeinsame Kinder, ein Ehepartner hat Kinder aus erster Ehe

Sind gemeinsame Kinder vorhanden und haben sich zwei Eheleute testamentarisch gegenseitig als Alleinerben sowie die gemeinsamen Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt, ist von Bedeutung, welcher Ehepartner zuerst verstirbt.

Verstirbt zunächst der Ehepartner, welcher nicht der leibliche Elternteil der Kinder aus erster Ehe ist, steht nur den gemeinsamen Kindern ein Pflichtteilsrecht auf den Nachlass des Verstorbenen zu, die Kinder aus erster Ehe haben keine Pflichtteilansprüche. Verstirbt jedoch auch der zweite Ehepartner – also der leibliche Elternteil der Kinder aus erster Ehe – können diese ihre Pflichtteilansprüche gegenüber den Kindern aus zweiter Ehe  geltend machen.

Verstirbt der leibliche Elternteil der Kinder aus erster Ehe zuerst, haben diese einen Pflichtteilanspruch gegenüber des überlebenden Ehepartners als Alleinerbe. 

Ehe und Erbrecht: Erben Adoptivkinder aus erster Ehe?

Ja. Durch eine Adoption erlangt ein Kind eine rechtliche Verwandtschaft mit dem Erblasser. Es gehört gem. § 1754 BGB zu den Erben erster Ordnung und ist den gemeinsamen Kindern der Eheleute gleichgestellt.

Ehe und Erbvertrag: Versorgung des überlebenden Partners sichern

Partner einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft können sich per Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzen. Alternativ ist es möglich, den Partner durch ein Vermächtnis zu begünstigen. Dabei sind unbedingt die Pflichtteilansprüche vorhandener Kinder zu berücksichtigen. Eine vollständige Enterbung ist nicht möglich. Auch bei Klauseln wie beispielsweise „Ich enterbe meinen Sohn“ steht Kindern der gesetzliche Pflichtteilanspruch zu.

Lediglich aufgrund eines tiefgreifenden Fehlverhaltens der Kinder gegenüber des Erblassers ist eine vollständige Enterbung gem. § 2333 BGB möglich. Ein solches Fehlverhalten liegt beispielsweise bei einem schweren, vorsätzlichen Vergehen oder einem Tötungsversuch vor. Auch eine Gefängnisstrafe, der Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik oder Entzugsanstalt erlaubt das vollständige Enterben inkl. Pflichtteilentzug.

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