10.04.2025

Zugewinnausgleich: Was gilt bei einer Scheidung?

Bei einer Scheidung stehen Ehepartner vor der Frage: Wer muss wem was zahlen? In vielen Fällen geschieht die güterrechtliche Auseinandersetzung durch den sogenannten Zugewinnausgleich. Wir erklären, wie dieser funktioniert und welche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.

Was ist ein Zugewinnausgleich?

Nach einer Eheschließung gilt für beide Eheleute der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), sofern kein notarieller Ehevertrag mit abweichenden Regelungen geschlossen wurde.

Durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt die Eheschließung nicht zu einer Veränderung des Vermögens. Jeder Ehepartner behält das Vermögen, was er bereits vor der Ehe besaß und auch das, was er während der Ehe erwirbt.

Endet die Zugewinngemeinschaft – beispielsweise wegen einer Scheidung – wird der Vermögenszuwachs während der Ehe im Rahmen eines Zugewinnausgleichs ausgeglichen. Auf diese Weise soll der Partner mit weniger Zugewinn am größeren Zugewinn des anderen Partners beteiligt werden.

Detaillierte Informationen: Welche Ansprüche bestehen bei einer Scheidung?

Gibt es einen Zugewinnausgleich ohne Scheidung?

In Ausnahmefällen kann ein Zugewinnausgleich ohne Scheidung durchgeführt werden. Diese Fälle sind in § 1385 BGB geregelt. Ein frühzeitiger Zugewinnausgleich ist beispielsweise möglich, wenn beide Ehepartner seit mindestens 3 Jahren getrennt leben oder der ausgleichsberechtigte Ehepartner befürchten muss, dass der andere Ehepartner versucht, sein Vermögen beiseitezuschaffen

Kann der Zugewinnausgleich im Ehevertrag geregelt werden?

Ja, der Zugewinnausgleich kann im Ehevertrag geregelt werden. Möglich sind beispielsweise folgende Vereinbarungen:

  • Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei Scheidung
  • Begrenzung der Höhe des Zugewinns
  • Ausschluss bestimmter Vermögenswerte bei der Berechnung des Zugewinns

Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Scheidung

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs wird zunächst das Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute getrennt voneinander ermittelt. Dabei werden auch Wertsteigerungen von Vermögenswerten berücksichtigt, die sowohl im Anfangsvermögen als auch im Endvermögen vorhanden sind (z.B. Aktien).

Die Differenz von Anfangs- und Endvermögen ist der Zugewinn, der mindestens 0 beträgt – also nicht negativ sein kann. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehepartners den des anderen, steht dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich zu.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

 

Frau Müller

Herr Müller

Anfangsvermögen

10.000 Euro

15.000 Euro

Endvermögen

Grundeigentum 100.000 Euro

Sparguthaben: 25.000 Euro

Höhe des Zugewinns

90.000 Euro

10.000 Euro

Der Zugewinn von Frau Müller übersteigt den Zugewinn von Herrn Müller um 80.000 Euro. Folglich steht Herrn Müller als Ausgleichsforderung ein Betrag von 40.000 Euro zu.

Ebenfalls relevant: Wie werden die Rentenanwartschaften aufgeteilt?

Rund um die Höhe des Anfangs- und Endvermögens entstehen regelmäßig Streitigkeiten. Damit Eheleute gar nicht erst vor Gericht gehen müssen, vermittelt die Allrecht Privat-Rechtsschutz im Rahmen einer Mediation – um schnell & einvernehmlich eine Lösung zu finden.

Zugewinnausgleich: Was gilt für Schenkungen und Erbschaften?

Schenkungen und Erbschaften werden dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Hierdurch bleiben sie bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs zunächst außen vor. Aber: Es zählt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung/Erbschaft. Eine etwaige Wertsteigerung – beispielsweise die eines Grundstücks –wird dem Zugewinn zugerechnet.

Was gilt für Immobilien beim Zugewinnausgleich?

Kaufen Eheleute während der Ehe gemeinsam eine Immobilie, wird diese bei beide Teilen des Vermögens – und fällt jeweils hälftig in den Zugewinn. Erwirbt nur ein Ehepartner eine Immobilie, ist deren voller Wert beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Anders sieht es aus, wenn ein Ehepartner eine Immobilie bereits mit in die Ehe gebracht hat. Dann unterliegt nur die Wertsteigerung während der Ehe dem Zugewinn. Hierzu zählen sowohl Wertsteigerungen aufgrund der Marktlage als auch Wertsteigerungen durch einen Ausbau oder eine Modernisierung. Ein Wertverfall hingegen reduziert den Zugewinn. Dies ist vor allem bei alten und stark renovierungsbedürftigen Immobilien der Fall.

Zugewinnausgleich bei Schulden

Der Ausgleich von Schulden, die bereits zu Ehebeginn bestand, wird dem Zugewinn als sogenanntes negatives Anfangsvermögen angerechnet. Bestehen die Schulden auch am Ende der Ehe, werden sie zum Endvermögen gezählt.

Ein Beispiel: Herr Müller hat zu Beginn der Ehe Schulden i.H.v. 20.000 Euro, am Ende der Ehe jedoch ein Vermögen von 10.000 Euro. Das ergibt einen Zugewinn von 30.000 Euro.

Baut ein Ehepartner während der Ehe einen Teil der Schulden ab, ist aber am Ende der Ehe noch verschuldet, muss der andere Ehepartner einen Teil seines Zugewinns an den verschuldeten Partner abgeben – sofern er selbst schuldenfrei ist und einen Gewinn erwirtschaftet hat.

Kann man auf den Zugewinnausgleich verzichten?

Grundsätzlich ist ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich möglich. Denn dieser wird nur auf Antrag bei der Scheidung durchgeführt. Bleibt ein entsprechender Antrag aus oder erklären beide Ehepartner den Verzicht, erfolgt kein Zugewinnausgleich.

Kann der Zugewinnausgleich verjähren?

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich unterliegt einer Verjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Zugewinnausgleich entstanden ist. Hat ein ausgleichsberechtigter Ehepartner keine Kenntnis darüber, dass ihm ein Zugewinnausgleich zusteht, verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich spätestens nach 10 Jahre, nachdem er entstanden ist (§ 199 Abs. IV BGB).

Ist ein Zugewinnausgleich steuerfrei?

Erfolgt der Zugewinnausgleich nach einer Scheidung in Form von Geldzahlungen, ist dieser gemäß § 5 II ErbStG steuerfrei. Denn die Ausgleichszahlung gilt nicht als Einkommen. Anders sieht es bei der Übertragung einer Immobilie aus. Wird durch diese ein Zugewinnausgleich realisiert, entsteht mitunter ein Veräußerungsgewinn. Ein solcher ist einkommenssteuerpflichtig.

In diesem Zusammenhang interessant: Was ist die Erbfallkosten-Pauschale?

Was tun, wenn der Zugewinnausgleich nicht bezahlt werden kann?

Wer den Zugewinnausgleich nicht auf einmal bezahlen kann, kann beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung stellen. Diese wird gewährt, sofern die Zahlung eine besondere Belastung darstellen würde und es dem ausgleichsberechtigten Ehepartner zumutbar ist, vorübergehend auf die Zahlung zu verzichten.

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