22.08.2023 – zuletzt aktualisiert am: 02.04.2024
Betriebliche Altersvorsorge: Das gilt für die Betriebsrente
Mit Hilfe des arbeitgebenden Betriebes finanziell für das Alter gerüstet sein – die Betriebsrente macht es möglich. Doch wie genau funktioniert diese Form der Altersvorsorge? Wer übernimmt die fälligen Beiträge und wie muss eine betriebliche Rente versteuert werden? Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen.
Was ist eine betriebliche Altersvorsorge bzw. Betriebsrente?
Eine Betriebsrente oder betriebliche Altersvorsorge (kurz: bAV) ist eine Zusatzrente über den Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin. Gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (kurz: BetrAVG) können Arbeitnehmende von ihrem arbeitgebenden Betrieb verlangen, dass dieser für ihr Alter vorsorgt.
Wer hat Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge?
Seit 2002 haben folgende Personen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge:
- Angestellte mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag
- Auszubildende
- Teilzeitkräfte
- geringfügig Beschäftigte
- sowie Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind.
Welche Rolle spielt das Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Seit 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (kurz: BRSG) in Kraft. Das Gesetz ergänzt die im BetrAVG enthaltenen Regelungen und soll die betriebliche Altersvorsorge vor allem für Mitarbeitende in kleinen und mittleren Betrieben sowie Geringverdienende attraktiver machen.
Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:
- Einführung eines Sozialpartnermodells:
Es ermöglicht eine reine Beitragszusage, so dass Betrieb und Gewerkschaften nicht mehr für spätere Leistungen haften. - Steuerliche Förderung steigt:
Angestellte können nun 8 Prozent (statt bisher 4 Prozent) der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder das Sozialpartnermodell einzahlen. - Förderung bei geringem Einkommen
:
Unternehmen erhalten eine staatliche Förderung zur bAV, wenn sie Mitarbeitenden mit einem Gehalt von weniger als 2.575,00 EUR brutto/Monat einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. - Freibetrag in der Grundsicherung
Bisher werden Leistungen aus einer Altersversorgung auf die Grundsicherung angerechnet. Durch das BRSG existiert ein Freibetrag i.H.v. 251 EUR.
Betriebliche Altersvorsorge mit Zuschuss vom Arbeitgeber: Wer zahlt was?
Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge können entweder vom Betrieb oder von der arbeitnehmenden Person selbst getragen werden. Nimmt man die Beitragszahlungen selbst vor, gibt das Unternehmen in vielen Fällen etwas dazu. Je nach Branche existieren auch ein gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss oder eine tarifliche Regelung zu den Arbeitgeberleistungen.
Auch interessant: Was Arbeitnehmende noch tun können, um ihre Rente aufzubessern, erklärt unser Artikel über Rentenpunkte.
5 Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge wird staatlich gefördert und kann in folgenden Formen erfolgen:
- Direktzusage:
Der Betrieb zahlt der arbeitnehmenden Person eine Rente aus dem Betriebsvermögen. - Unterstützungskasse:
Dabei handelt es sich um eine Versorgungseinrichtung, die durch Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus Kapitalerträgen finanziert wird. - Pensionskasse:
Mitarbeitende zahlen einen Teil ihres Bruttogehalts direkt in die Pensionskasse ein und profitieren im Gegenzug von Steuervorteilen. - Direktversicherung:
Wird vom Betrieb für den oder die Angestellte abgeschlossen. - Pensionsfonds:
Eingezahlte Beiträge werden in Aktien- und Rentenfonds investiert, die Auszahlung der Rendite erfolgt mit dem Renteneintritt.
Entgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersvorsorge?
Im Rahmen einer Entgeltumwandlung zahlt die arbeitnehmende Person einen festen Betrag in die betriebliche Altersvorsorge ein. Aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes muss der arbeitgebende Betrieb mindestens 15 Prozent der Summe zuschießen.
Gleichzeitig profitieren Angestellte von Steuervorteilen, da sich das zu versteuernde Bruttogehalt aufgrund der Beitragszahlungen reduziert.
| Ohne Betriebsrente | Mit Betriebsrente |
Gehalt (brutto) | 3500 EUR | 3500 EUR |
Beitrag zur Betriebsrente | - | 100 EUR |
Steuer- und sozialabgabenpflichtiges Gehalt | 3500 EUR | 3400 EUR |
Steuern und Sozialabgaben | 1261 EUR | 1213 EUR |
Auszahlung | 2239 EUR | 2187 EUR |
Netto beträgt der Gehaltsunterschied bei einer betrieblichen Altersvorsorge folglich nur 52 EUR.
Betriebliche Altersvorsorge und Steuererklärung: Wie muss die Betriebsrente versteuert werden?
Die Betriebsrente zählt als zusätzliches Einkommen und muss im Rahmen des individuellen Steuersatzes versteuert werden. Diese Einkünfte werden in Anlage R der Steuererklärung aufgeführt. Für Renten ab 2005 erfolgt der Eintrag in Feld 31, Renten aus Verträgen vor 2005 werden in Feld 36 vermerkt.
Rentenanteile, die vor dem 1. Januar 2002 erworben wurden, werden mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert. Dieser beträgt beispielsweise bei einem Rentenbeginn nach Vollendung des 65. Lebensjahres 18 Prozent, bei einem Renteneintritt mit 63 derzeit 20 Prozent.
Lesetipp: Wie Arbeitnehmende mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen können.
Steuerfrei hingegen sind die vom arbeitgebenden Betrieb zusätzlich zum Lohn finanzierten Beiträge sowie dessen Beiträge, die durch die Entgeltumwandlung gezahlt werden.
Bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (90.600 EUR, Stand 2024) ohne Abzug von Sozialabgaben und bis zu 8 Prozent ohne steuerlichen Abzug können in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden.
Bei der Prüfung der Voraussetzung für den Bezug der Grundsicherung werden Betriebsrenten bis zu einer Höhe von 100 EUR pro Monat nicht berücksichtigt. Liegt die Beitragszahlung darüber, bleiben weitere 30 Prozent des übersteigenden Betrags anrechnungsfrei.
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Die wichtigsten Fragen über die Betriebsrente
Eine vorzeitige Auszahlung der Betriebsrente ist i.d.R. nicht möglich, auch nicht bei einer Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge. Ausnahme: Der arbeitgebende Betrieb und die arbeitnehmende Person einigen sich auf eine Kündigung. In diesem Fall muss die arbeitnehmende Person sämtliche Steuervorteile, die sie im Laufe der Jahre erhalten hat, zurückzahlen.
Im Falle einer Kündigung sind zwei Szenarien denkbar. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in eine Pensionskasse, Direktversicherung oder einen Pensionsfond eingezahlt haben, haben einen Rechtsanspruch auf Übertragung. Bei Direktzusagen oder Unterstützungskassen besteht dieser nicht. Das bedeutet in vielen Fällen: Der ehemalige arbeitgebende Betrieb verwaltet die Pensionsansprüche der arbeitnehmenden Person bis zu deren Renteneintritt.
Im Falle einer Scheidung legt das Familiengericht fest, wie die Rentenansprüche aufgeteilt werden. Sind beide Partner beim selben Versicherungsträger, erhält der Partner, der weniger Ansprüche erworben hat, einen Versorgungsausgleich vom anderen (interne Teilung).
Allerdings besteht für Betriebsrenten eine Ausnahme: Versicherungsträger können verlangen, dass der nicht betriebszugehörige Partner seine Anteile an der Betriebsrente bei einem anderen Versicherungsträger anlegt.
Verstirbt die arbeitnehmende Person, wird die vertraglich vereinbarte Rente innerhalb der Garantiezeit weitergezahlt. Alternativ kommt es zur Auszahlung einer Hinterbliebenenrente.
- Diese steht folgenden Personen zu:
- dem hinterbliebenen Ehepartner oder Ehepartnerin
- Kindern
- früheren Ehepartnern oder Ehepartnerinnen
- gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen
- Lebensgefährten oder Lebensgefährtinnnen
Bei einer Altersdifferenz von mehr als 10 Jahren darf der arbeitgebende Betrieb die Rentenzahlungen kürzen (BAG-Urteil, Az.: 3 AZR 400/17). Beträgt die Differenz mehr als 15 Jahre, darf die Zahlung sogar ausgeschlossen werden (BAG-Urteil, Az.: 3 AZR 43/17).
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