15.06.2023 – zuletzt aktualisiert am: 03.04.2024
Rentenbesteuerung: Müssen Renten versteuert werden?
Muss ich meine Rente versteuern? Und wenn ja, ab welcher Höhe und mit welchem Steuersatz? Diese Fragen stellen sich alle Berufstätigen, die kurz vor Ende ihres Arbeitslebens stehen. Die wichtigsten Informationen zum Thema Rentenbesteuerung fasst dieser Artikel zusammen.
Was genau ist die Rentenbesteuerung?
Renten sind grundsätzlich einkommensteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig. Das bedeutet:
- Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert.
- Einkünfte aus der privaten und betrieblichen Altersvorsorge zählen zu den „sonstigen Einkünften“ und müssen gem. § 22 Einkommenssteuergesetz ebenfalls versteuert werden.
Jetzt nachlesen: Warum es sich lohnen kann, Rentenpunkte zu kaufen, um die eigene Altersvorsorge zu erhöhen.
Ab wann ist die Rente zu versteuern?
Eine Rente wird erst dann versteuert, wenn die jährliche Bruttorente nach Abzug des Rentenfreibetrages den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der steuerliche Grundfreibetrag liegt derzeit bei 11.604 Euro für ledige bzw. 23.208 Euro für verheiratete Personen (Stand: Februar 2024).
Diese Regelung gilt sowohl für Altersrenten, als auch für:
- Erwerbsminderungsrenten
- Witwen- bzw. Witwerrenten
- Waisenrenten und
- Erziehungsrenten
Ab 2024 wird die Erwerbsminderungsrente reformiert. Hier alle wichtigen Informationen nachlesen über die Reform der Erwerbsminderungsrente.
Wie hoch der Freibetrag bei der Rentenbesteuerung im Einzelfall ausfällt, hängt vom Kalenderjahr des ersten Rentenbezugs ab. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2005 liegt der Freibetrag bei 50 Prozent der Jahresbruttorente. Seit der Einführung der sog. Nachgelagerten Besteuerung zum 1.1.2005 steigt der jährliche Besteuerungsanteil um zwei Prozentpunkte pro Jahr an.
Rentenbeginn | Rentenfreibetrag in Prozent |
2010 | 40 |
2011 | 38 |
2012 | 36 |
2013 | 34 |
2014 | 32 |
2015 | 30 |
2039 | 1 |
ab 2040 | 0 |
Der Rentenversteuerung Grundfreibetrag errechnet sich aus der Jahresbruttorente und bleibt während der Rentendauer unverändert. Folglich gibt es im Falle einer Rentenerhöhung keine weitere Steuerentlastung.
Beispiel 1: Herr Müller ist 2003 in Rente gegangen. Er erhielt im Jahr 2005 eine jährliche Bruttorente von 12.000 Euro. Folglich profitiert Herr Müller von einem Rentenfreibetrag i.H.v. 50 Prozent, also 6.000 Euro. Da die jährliche Bruttorente nach Abzug des Rentenfreibetrags unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt, muss Herr Müller seine Rente nicht versteuern.
Beispiel 2: Frau Meier ist 2015 in Rente gegangen und erhält eine jährliche Bruttorente i.H.v. 20.000 Euro. Davon sind 6.000 Euro steuerfrei (30 Prozent x 20.000 Euro). Übrig bleiben 14.000 Euro, von denen Frau Meier 3.092 Euro (14.000 Euro - 10.908 Euro) versteuern muss.
In diesem Zusammenhang ebenfalls interessant: Für wen lohnt sich eine freiwillige Rentennachzahlung?
Wie hoch ist die Besteuerung der Rente?
Für alle Personen, die eine Rente beziehen, gilt der progressive Steuersatz. Je höher das gesamte Einkommen ausfällt, desto höher ist die Steuerlast. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent, der Spitzensteuersatz beträgt 42 Prozent und wird ab einem Einkommen von 58.597 Euro erreicht.
Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen können Interessierte ihren Steuersatz berechnen.
Früher in den Ruhestand, ganz ohne finanzielle Einbußen: Dieser Artikel erklärt, wie man abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen kann.
Doppelte Rentenversteuerung
Aus der nachgelagerten Besteuerung ergibt sich die Frage nach einer möglichen Doppelbesteuerung. Denn: Ab 2040 müssen rentenbeziehende Personen ihre Altersrenten aus der Basisversorgung voll versteuern – und das, obwohl sie bereits auf Anteile ihrer Beiträge zur Altersvorsorge vorgelagert Steuern gezahlt haben.
Seit 2023 können die Beiträge zur Altersvorsorge jedoch in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Folglich liegt keine Doppelbesteuerung vor.
Rentenversteuerung bei Ehepaaren: Einzeln oder gemeinsam veranlagt?
Bei Eheleuten liegt der Rentenfreibetrag bei derzeit 23.208 Euro (Stand: Februar 2024). Dieser bleibt unverändert, sofern keiner der beiden Eheleute weitere Einkünfte – beispielsweise Mieteinnahmen – hat.
Werden die Eheleute gemeinsam veranlagt, werden die Renteneinkünfte zunächst zusammengezählt und dann halbiert. Anschließend wird für das halbierte zu versteuernde Einkommen die fällige Einkommensteuer berechnet, die wiederum verdoppelt wird.
Das bedeutet konkret: Bezieht einer der Eheleute eine deutlich höhere Rente, muss er oder sie für die Steuerschuld geradestehen, die rechnerisch auf die andere Person entfällt. Allerdings führt das sogenannte Splitting häufig dazu, dass die zu zahlende Einkommensteuer niedriger ist als bei Einzelveranlagung der Eheleute.
Neue Rentenbesteuerung: Was gilt für Riester-Renten und Pensionen?
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (Riester-Renten), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sind ebenfalls von der nachgelagerten Besteuerung betroffen. Sie müssen als „sonstige Einkünfte“ voll versteuert werden. Der Grund: Derartige Vorsorgemaßnahmen sind während der Ansparphase steuerlich gefördert.
Wer eine Riester-Rente bezieht, muss diese bei Auszahlung einmalig mit dem persönlichen Steuersatz voll versteuern.
Bei Personen, die vor einem Beamtenverhältnis erwerbstätig waren und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, werden entstandene Rentenansprüche auf die Pension angerechnet.
Bei der Berechnung der Rentenversteuerung wird ermittelt, welche Pension der Person zugestanden hätte, wäre sie auch schon zu der Zeit verbeamtet gewesen, in der sie als arbeitnehmende Person Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat. In der Praxis bedeutet dies, dass die Ansprüche auf Pension entsprechend gekürzt werden.
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Versteuerung der Betriebsrente
Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge stellen einen Sonderfall dar. Die Höhe der Steuer hängt unter anderem vom gewählten Vorsorge-Modell ab. Darüber hinaus richtet sich die Höhe der Besteuerung danach, ob die Beiträge während der Ansparphase aus versteuertem oder unversteuertem Arbeitsentgelt entrichtet wurden.
Wurden die Beiträge aus unversteuertem Arbeitsentgelt bezahlt, sind die Renteneinkünfte im Alter voll steuerpflichtig. Bei Beiträgen aus versteuertem Einkommen fällt die Rentenbesteuerung nur für den Ertragsanteil an.
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